§ 128a der Wiener Bauordnung schreibt für viele tausend Wiener Gebäude die Erstellung eines Bauwerksbuches vor. Die Eckpunkte auf einer Seite, ohne Juristen-Deutsch.
Verpflichtet ist die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Miteigentümer eines Gebäudes. Ist eine Hausverwaltung bestellt, führt diese das Bauwerksbuch.
Ausgenommen sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von höchstens 50 m².
Das Bauwerksbuch ist elektronisch zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (§ 128a Abs. 5).
Der Erstellende muss von Bauwerber, Bauführer und Eigentümer verschieden sein und in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis zu diesen Personen stehen. Dasselbe gilt für die prüfende Person.
Seit 1.7.2024 ist das erstellte Bauwerksbuch in der Datenbank der Stadt Wien zu registrieren. Die Registrierung darf von jeder Person durchgeführt werden, in der Praxis übernimmt das die Hausverwaltung oder die erstellende Person.
Wichtig: Das Bauwerksbuch selbst wird nicht hochgeladen. Nur die untenstehenden Daten und Bestätigungen.
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